Wohnungseigentümergemeinschaft: Zustandekommen eines Gas-Grundversorgungsvertrages; Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.12.2011 – 1 U 2/11-1
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Verfasser bespricht die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 21.12.2011 (1 U 2/11-1, MietRB 2012, 143), wonach die Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 8 WEG entsprechend ihrem Miteigentumsanteil für Gaskosten haften, wenn der Versorgungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft zustande gekommen ist. Dies sei in der Regel der Fall, wenn das Anwesen nur über einen Hausanschluss verfügt und feststeht, dass hierüber Gas entnommen wurde. In der besprochenen Entscheidung hatte die vormalige Alleineigentümerin und Anschlussinhaberin den Gasversorgungsvertrag gekündigt, es war aber weiter Gas entnommen worden. Nach einer Sachverhaltszusammenfassung skizziert der Verfasser die wesentlichen Entscheidungsgründe. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens am Hausanschluss sei grundsätzlich ein Vertragsangebot zu sehen (Realofferte). Die Eigentümergemeinschaft sei auch dann rechtsfähig, wenn sie nur aus zwei Eigentümern bestehe. Mit ihr – und nicht mit einzelnen Eigentümern – komme der Versorgungsvertrag zustande, wenn die Wohnungseigentumsanlage nur über einen Hausanschluss und Zähler verfügt. Der Verfasser stellt fest, dass sich zunehmend die Ansicht durchsetze, dass Versorgungsverträge mit der Gesamtheit der Eigentümer als rechtsfähigem Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft“ zustande kommen und sich die Haftung einzelner Eigentümer nach § 10 Abs. 8 WEG richtet (so z.B. KG v. 12.2.2008 – 27 U 36/07, MietRB 2008, 141). Ferner weist der Verfasser darauf hin, dass im Innenverhältnis Absprachen über die Kostenverteilung als Beschluss festgehalten werden sollten, dieser sei im Außenverhältnis zum Versorgungsunternehmen allerdings unbeachtlich.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2012, 143