Verwalterzustimmung: Wirksam trotz Verwalterwechsels; Anmerkung zu KG, Beschl. v. 28.2.2012 – 1 W 41/12
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Verfasser bespricht die Entscheidung des Kammergerichts vom 28.2.2012 (1 W 41/12, MietRB 2012, 174). Dieser Entscheidung lag eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zugrunde, das zum Vollzug der Veräußerung eines Wohnungseigentums den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Neubestellung des Verwalters in öffentlich beglaubigter Form nach § 29 GBO verlangt hatte. Die Vorlage des öffentlich beglaubigten Bestellbeschlusses sei nicht erforderlich, da der erste Verwalter durch die Gemeinschaftsordnung bestimmt wurde und dieser die Verwalterzustimmung noch vor Ablauf seiner dreijährigen Bestellung erteilt hatte. Dass danach, aber noch der Eigentumsumschreibung die Bestellzeit abgelaufen war und zwischenzeitlich möglicherweise ein neuer Verwalter bestellt worden sein könnte, sei unerheblich. Für die Wirksamkeit der Verwalterzustimmung nach § 12 Abs. 1, 3 WEG komme es auf den Zeitpunkt an, in dem die Zustimmung zur Veräußerung durch Zugang beim Notar oder den Vertragsbeteiligten wirksam wird. Es sei unschädlich, wenn die Zustimmungsbefugnis nachträglich entfallen ist. Der Verfasser stellt fest, dass der noch überwiegende Teil der Rechtsprechung (zuletzt OLG Frankfurt v. 13.12.2011 – 20 W 321/11, MietRB 2012, 111) anderer Ansicht sei, die Literatur aber überwiegend der vom Kammergericht vertretenen Ansicht folge. Der Beitrag schließt mit Beraterhinweisen, u.a. dass trotz fehlender oder vermeintlich unwirksamer Verwalterzustimmung eine Vormerkung eingetragen werden könne.
Ein Abdruck des Artikels im Volltext ist aus urheberrechtlichen Gründen hier nicht möglich. Der Miet-Rechtsberater kann hier bezogen werden: www.mietrb.de.
Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2012, 174