Verwalterzustimmung bei Erbauseinandersetzung? Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.6.2012 – 14 Wx 30/11
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Verfasser nimmt Stellung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.6.2012 (14 Wx 30/11, MietRB 2013, 49 = MDR 2012, 1350), nach dem bei der Übertragung des Wohnungseigentums von einer Erbengemeinschaft auf alle Miterben als Bruchteilsgemeinschaft die Zustimmung des Verwalters auch dann nicht erforderlich ist, wenn die Teilungserklärung dies für Veräußerungsvorgänge vorschreibt. Der Verfasser stellt den Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen des Gerichts dar. In dem besprochenen Fall übertrugen die Erben (ein Erbe zu ½ und 2 Erben zu je ¼) Wohnungseigentum von der Erbengemeinschaft auf alle 3 Erben als Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/3. Nach der Beschlussbegründung sei dies zwar eine „Veräußerung“ und für Veräußerungsvorgänge sei im Wohnungsgrundbuch ein durch die Teilungserklärung angeordnetes Zustimmungserfordernis eingetragen. Auch unterliege die Veräußerung von Bruchteilseigentum dem Zustimmungserfordernis, die Verfügung über einen Erbteil aber nicht. Denn die Erben als Erbengemeinschaft und Bruchteilseigentümer seien personenidentisch und hätten dieselben Rechte und Pflichten. Der Verfasser stimmt der Entscheidung zu und verweist darauf, dass bereits das LG Lübeck entsprechend entschieden habe (Beschluss v. 20.12.1990 – 7 T 774/90, Rpfleger 1991, 201).
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 49