Vergabe: Teilnichtigkeit bei Überschreitung der Höchstpreise
Kurzmeldung
Wenn in einem Ausschreibungsverfahren die Geltung der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) vereinbart ist, kann ein Verstoß gegen die Verordnung zu einer Teilnichtigkeit der vereinbarten Preise gem. § 134 BGB führen. In dem vom LG Bonn entschiedenen Fall hieß es in den Ausschreibungsunterlagen: „Auf den Vertragspreis findet die Verordnung über Preise (VOPR) 30/53 Anwendung. Die Auftraggeberin behält sich vor, eine Preisprüfung durchführen zu lassen, die durch die zuständige Preisprüfstelle erfolgt.“ Nachdem die öffentliche Auftraggeberin eine Überschreitung der zulässigen Höchstpreise nach § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 festgestellt hatte, forderte sie ca. 111.000 € von der Auftragnehmerin zurück. Das LG Bonn entschied: Liegt eine Höchstpreisüberschreitung nach § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 vor, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Vergabe. Stattdessen tritt der zulässige Höchstpreis an die Stelle des vereinbarten Preises. Allerdings muss der öffentliche Auftraggeber die Überschreitung des Höchstpreises beweisen, was hier aber misslang. Im Ergebnis musste der Auftragnehmer keinen Teil des erhaltenen Werklohns zurückzahlen (LG Bonn, Urt. v. 18.12.2013 – 1 O 465/12).
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin (seit 1.8.2014)
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Interessante Kurzmeldung – hier würde mich das Urteil sehr interessieren.
Eine Überschreitung der Höchstpreise kann nämlich gewöhnlich im Rahmen einer Preisprüfung bewiesen werden.
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Das Urteil ist im Volltext bei IBR-Online abrufbar, aber wahrscheinlich nur für begrenzte Zeit. Hier ist der Link: Urteil im Volltext
Die Preisprüfung hatte auch stattgefunden. Der Auftraggeber hatte dann aber im Prozess zu wenig vorgetragen, so dass das Gericht aus tatsächlichen Gründen die Behautpung der Preisüberscheitung nicht bestätigt sah.
Das ist natürlich eine Tatsachen-Entscheidung im Einzelfall. Verallgemeinerbar ist aber, dass die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Preisrecht der Verordnung PR 30/53 nicht die Nichtigkeit des Gesamtauftrags, sondern Teilnichtigkeit der vereinbarten Preise ist und dass der Auftraggeber die Beweislast für den Verstoß gegen zwingendes Preisrecht trägt.
Vielen Dank für Ihren Kommentar!
RA Mathias Münch