Ein Sonnabend zählt bei der Berechnung einer Kündigungsfrist als Werktag, bei der Berechnung der Fälligkeit der Miete aber nicht. Letzteres entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 13.7.2010.
BGH v. 13.7.2010 – VIII ZR 129/09, VIII ZR 291/09
Die Kündigung eines Wohnraum-Mietverhältnisses muss gemäß § 573c Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats bei der Gegenpartei eingehen, wenn dieser Monat für die Kündigungsfrist noch mitzählen soll. Welche Tage Werktage sind und ob der Sonnabend (Samstag) dazu zählt, definiert das Gesetz nicht. § 193 bestimmt nur, dass der Fristablauf sich bis zum nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend fällt. Konsequenterweise gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: “Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.” (BGH v. 27.4.2005, VIII ZR 206/04).
Das gilt aber nicht für die Frist zur Zahlung der Miete: Der BGH hat mit den beiden Urteilen vom 13.07.2010 entschieden, “dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen.” Da Bankgeschäftstage nur die Tage von Montag bis Freitag seien, “würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde.” Unabhängig von der Zahlungsweise zählen Sonnabende für die Zahlungsfrist deshalb nicht mehr als Werktag.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin (seit 1.8.2014)
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