Recht auf Parabolantenne trotz Alternativen?
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Optische Beeinträchtigungen der Hausfassade und bauliche Veränderungen durch Anbringung von Parabolantennen sind Dauerbrenner der Rechtsprechung in Wohnungseigentums- und Mietsachen. Die verfassungsmäßig verbriefte Informationsfreiheit gewährleistet dabei auch das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen wie z.B. dem Satellitenfernsehen ungehindert zu unterrichten. Betroffene Mieter berufen sich bei der Installation von Satellitenschüsseln deshalb auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Informationsfreiheit), dem auf der Seite des Eigentümers das gleichrangige Grundrecht aus Art. 14 GG (Eigentumsrecht) gegenübersteht. Häufig verweisen die Gerichte die betroffenen Mieter auf anderweitige Zugänge zum Fernsehen, z.B. das Kabelnetz. Ist die Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, besteht für den Eigentümer regelmäßig keine Pflicht, die Installation von Parabolantennen zu dulden. Dies gilt auch gegenüber Mietern ausländischer Herkunft, wenn das Kabelnetz eine ausreichende Anzahl von Programmen in ihrer Heimatsprache bereit hält. Ob für den Bezug fremdsprachlicher Kabelprogramme ein spezieller Decoder erworben werden muss oder Zusatzkosten für die Entschlüsselung der Programme entstehen, spielt keine Rolle (BGH GE 2007, 903). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an: Eingebürgerte Deutsche können ebenso ein Interesse am Zugang zu Fernsehsendern aus ihrer ehemaligen Heimat haben (BGH GE 2010, 69) wie z.B. türkische Staatsbürger kurdischer Muttersprache an Programmen in Kurdisch (BGH GE 2009, 1550). Kürzlich entschied das Landgericht Krefeld, dass die Genehmigung einer Satellitenantenne widerrufen werden kann, wenn in dem Haus eine Gemeinschafts-Satellitenanlage errichtet wird (LG Krefeld, WuM 2010, 293). Umstritten ist, ob Mieter auf Internet-Fernsehen per Videostream verwiesen werden können. Als erstes hatte das Amtsgericht Frankfurt/Main entschieden, dass ausländische Mieter keinen Anspruch auf eine Parabolantenne haben, wenn die Möglichkeit besteht, TV-Sender aus ihrer Heimat als Videostream zu empfangen (AG Frankfurt/Main, Info M 2008, 368). Dem hat sich auch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf angeschlossen und geurteilt, der Empfang von Heimatsendern nur über das Internet sei zumutbar (AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2010, 45). Für das Amtsgericht Bielefeld kommt es u.a. darauf an, ob das Programm live aus dem Internet „ruckelfrei ohne ständiges Nachladen“ übertragen wird (AG Bielefeld, ZMR 2009, 690). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus.
Veröffentlicht in: Das Grundeigentum Heft 13/2010, Beilage RDM-Kompakt; Juli 2010