Modernisierungsstopp durch einstweilige Verfügung; Anmerkung zu LG Berlin v. 1.3.13, 63 T 29/13
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Verfasser setzt sich kritisch mit der Einzelrichterentscheidung des Landgerichts Berlin vom 1.3.2013, 63 T 29/13 auseinander, mit der ein Mieter eine einstweilige Verfügung gegen eine Modernisierungsmaßnahme, nämlich den Anbau von Balkonen an ein Mehrfamilienhaus erwirkt hat. Das Gericht sieht eine Besitzstörung i.S.d. § 862 Abs. 1 BGB als gegeben, wenn nicht unerhebliche Einwirkungen auf die Mietsache wie Baulärm, Baustaub und ähnliches drohen. Wiederholt hat das LG Berlin entschieden, dass es auf eine rechtzeitige Ankündigung der Baumaßnahme und die etwaige Duldungspflicht des Mieters nicht ankomme, da dies lediglich eine unbeachtliche petitorische Einwendung (§ 863 BGB) darstelle. Der Vermieter sei gegen modernisierungsunwillige Mieter auf die Duldungsklage zu verweisen. Der Verfasser stellt kurz den kontroversen Meinungsstand zu den Entscheidungen des LG Berlin hinsichtlich Baustoppverfügungen bei Modernisierungen sowie Entscheidungen anderer Gerichte dar, die diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis gekommen sind. Nach Ansicht des Verfassers stellt der Duldungsanspruch gemäß § 554 Abs. 1 bzw. 2 BGB eine gesetzliche Gestattung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar, die eine verbotene Eigenmacht ausschließt. Abschließend empfiehlt der Verfasser die Vereinbarung konkreter Modernisierungsmaßnahmen bereits im Mietvertrag oder im Rahmen einer Modernisierungsvereinbarung.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 169