Maklervertrag: Konkludenter Abschluss; Anmerkung zu OLG München v. 18.6.2014 – 7 U 2697/13
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Gegenstand des Beitrags ist das Urteil des OLG München vom 18.6.2014 – 7 U 2697/13. Der Artikel fasst die typischen Konstellationen des Zustandekommens von Maklerverträgen durch schlüssiges Handeln – Reagieren auf ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, Erbringen von Maklerleistungen auf ein Angebot des Interessenten – zusammen. Nach der besprochenen Entscheidung kommt ein Maklervertrag noch nicht zustande, wenn der Interessent sich Maklerleistungen gefallen lässt, z.B. an einer Objektbesichtigung teilnimmt, oder wenn der Makler unverlangt ein Exposé zusendet. Der Verfasser arbeitet heraus, dass der Entscheidung eine ungewöhnliche Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, so dass nicht alle Aussagen der Entscheidung verallgemeinerbar sind. Weiter wird untersucht, wie durch Maklerklauseln im notariellen Kaufvertrag die Provision „gerettet“ werden kann. Der Beitrag endet mit Empfehlungen des Verfassers im Zusammenhang mit Maklerklauseln im Kaufvertrag und deren Mehrkosten.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2014, 107