Maklerverträge: Keine widerrufbaren Fernabsatzverträge?; Anmerkung zu OLG Schleswig, Urt. v. 22.1.2015 – 16 U 89/14
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
In dem Beitrag wird die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.1.2015, 16 U 89/14, dargestellt. Danach würden Fernabsatzrecht und das Widerrufsrecht des Verbrauchers generell nicht auf Immobilienmaklerverträge passen, da der Maklerkunde als Verbraucher nicht schützenswert sei. Der Verfasser geht auf den Mechanismus des konkludenten Abschlusses von Maklerverträgen ein, hier durch Übersendung des Makler-Exposés und Inanspruchnahme von Maklerleistungen in Form einer Objektbesichtigung. Des Weiteren wird der Streitstand dargestellt, ob Maklerverträge Dienstleistungsverträge i.S.d. § 312b BGB in der vor dem 13.6.2014 geltenden Fassung sind und damit Fernabsatzverträge sein können und inwieweit die Entscheidung des OLG Schleswig auf die Rechtslage nach dem 13.6.2014 übertragbar ist. Der Verfasser weist darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung des OLG Schleswig umstritten ist und dass die Frage, ob Maklerverträge vom Fernabsatz- und Widerrufsrecht ausgenommen werden müssen, erst in der beim BGH anhängigen Revision (Az. I ZR 30/15) geklärt werden wird.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2015, 138