Maklerexposé: Wohnflächenabweichung von mehr als 10%; Anmerkung zu OLG Koblenz v. 13.6.2013 – 10 U 834/12
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Artikel setzt sich mit dem Beschluss des OLG Koblenz vom 13.6.2013 – 10 U 834/12 auseinander. In dieser Entscheidung geht um die Frage, ob der Käufer einer Eigentumswohnung Kaufpreisminderung verlangen kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der im Maklerexposé angegebenen Fläche wesentlich abweicht. Das OLG war der Ansicht, der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 441 Abs. 4, § 437 Nr. 2 BGB, da die Wohnung infolge einer Minderfläche von 11,4% mangelhaft sei. Das Gericht warf den Verkäufern die arglistige Vorspiegelung einer falschen Wohnfläche vor. Der Autor setzt sich mit der Auffassung des Gerichts auseinander, für wissentlich falsche oder ins Blaue hinein gegenüber dem Makler abgegebene Angaben hafte der Verkäufer nach § 166 BGB analog. Es wird festgestellt, dass die Wohnfläche eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Eigentumswohnung ist und dass Abweichungen einen Mangel darstellen können, unabhängig vom Maß der Abweichung. Der Verfasser führt aus, dass der Makler i.d.R. nicht Erfüllungsgehilfe des Eigentümers ist, sein Wissen dem Eigentümer aber über § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet wird. Der Artikel schließt mit der Empfehlung an Makler, Angaben der Eigentümer auf Plausibilität zu prüfen. Glaubhafte, plausible Auftraggeberangaben müsse der Makler aber nicht von hinterfragen oder berichtigen.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 323