Keine Verjährung, solange verhandelt wird!
Kurzmeldung
Solange die Parteien eines Bauvertrages nach dessen Kündigung über eine Fortsetzung des Vertrages verhandeln, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs gehemmt, so der Bundesgerichtshof in einer heute veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 5.6.2014 – VII ZR 285/12). Der “Besteller”, das ist der Bauherr oder Auftraggeber, darf den Bauvertrag gemäß § 649 BGB jederzeit kündigen (so genannte “freie Kündigung”), was ihn aber oft teuer zu stehen kommt. Denn der Bauunternehmer wird die gesamte vereinbarte Vergütung verlangen, allenfalls abzüglich seiner ersparten Aufwendungen für die Fertigstellung. Nach der Kündigung kann der Bauunternehmer abrechnen, seine Vergütung verjährt 3 Jahre später zum Jahresende. Solange die Parteien über einen Anspruch verhandeln, gilt generell, dass die Verjährung nicht weiterläuft, also “gehemmt” ist. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist klar, dass auch eine Vergütungsforderung bei einem gekündigten Bauvertrag nicht verjähren kann, solange über die Fortsetzung des Bauvertrages verhandelt wird.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin (seit 1.8.2014)