Keine überspannten Anforderungen an die Begründung von Eigenbedarf
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Die vermieterseitige Kündigung ist im Wohnungsmietrecht nach § 573 Abs. 1 BGB nur möglich, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Benötigt der Vermieter den Wohnraum für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen (Eigenbedarf), so liegt ein solches berechtigtes Interesse zur Kündigung vor. Immer wieder werden Räumungsansprüche mit der Behauptung durch die Instanzen getrieben, die Eigenbedarfskündigung sei nicht ausreichend begründet worden. Das verwundert, denn es gilt als gesichert, dass der Kündigungsgrund durch die Angabe von Tatsachen nur so ausführlich beschrieben werden muss, dass er identifiziert und von anderen Kündigungssachverhalten unterschieden werden kann (BayObLG ZMR 1985, 96). Die Anforderungen an die Begründung von Wohnraumkündigungen dürfen nicht überspannt werden (BGH NJW 2006, 1585) oder sogar unzumutbar streng formalisiert sein (BVerfG NJW 1998, 2662). Trotzdem gelangte kürzlich ein Fall zum Bundesgerichtshof, in dem das Landgericht München I in der Berufung eine Räumungsklage mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die Eigenbedarfskündigung sei formell unwirksam, weil die Kündigungsgründe nicht ausführlich genug dargestellt seien. Konkret hatte die Vermieterin angegeben, sie werde nach ihrem Auslandsstudienjahr in Neuseeland nach Deutschland zurückkehren und einen eigenen Hausstand begründen. Weiter hatte sie ausgeführt, dass sie in das elterliche Haus nicht zurückkehren könne, da in ihr ehemaliges Kinderzimmer zwischenzeitlich ihre Schwester eingezogen sei (BGH v. 06.07.2011, VIII ZR 317/10).
Der BGH gab in der Revision der Vermieterin Recht und stellte noch einmal klar, dass die Kündigung schon dann formell wirksam ist, wenn der Kündigungsgrund identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Nach dieser Entscheidung reiche es bei einer Eigenbedarfskündigung grundsätzlich aus, wenn in der Begründung namentlich die Person benannt sei, die die Wohnung für sich in Anspruch nehmen wolle, wenn das Interesse darlegt sei, das die Person an der Erlangung der Wohnung habe. Dem sei vorliegend mit der Darstellung der Kündigungsgründe ausreichend Genüge getan. Außerdem stellte der BGH klar, dass der Vermieter die Tatsachen, die er dem Mieter bereits vorher bekannt gegeben hatte oder die dem Mieter anders bekannt geworden waren, in dem Kündigungsschreiben nicht noch einmal wiederholen muss.
Veröffentlicht in: RDM Newsletter, Ausgabe 8, August 2011