Wer sein Bauvorhaben von „schwarz“ arbeitenden Firmen ausführen lässt, dem stehen im Fall von Mängeln keine Ansprüche zu. Das entschied der Bundesgerichtshof.
BGH vom 1.8.2013 – VII ZR 6/13
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Bauherrin ihre Einfahrt hatte pflastern lassen zu einem Werklohn, der bar, ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer vereinbart worden war. Der vereinbarte Lohn betrug offenbar den Bruchteil des ortsüblichen Satzes. Denn nachdem das Pflaster nicht die nötige Festigkeit hatte, verlangte die Bestellerin einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten von mehr als 6.000 € – bei einem Auftragsvolumen in Höhe von 1.800 €! Das Landgericht Kiel gab der Klägerin Recht, das OLG Schleswig und der BGH aber dem beklagten Bauunternehmen.
Der BGH urteilte, es läge ein Fall vor, der nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu behandeln ist. Danach ist es verboten, in einem Werkvertrag zu vereinbaren, dass eine Partei ihre sich auf Grund der Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Da die Parteien gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen hätten, sei der Werkvertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Somit seien auch Gewährleistungsrechte aus dem nichtigen Vertrag ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin (seit 1.8.2014)
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