Jahresabrechnung: Genehmigung gegen Empfehlung des Beirats; Anmerkung zu LG Berlin v. 19.4.2013 – 55 S 170/12 WEG
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Beitrag betrachtet die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 19.4.2013, 55 S 170/12 WEG und erörtert die Frage, ob ein Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung eine Jahresabrechnung wirksam genehmigen kann, wenn ein Beiratsmitglied die Abrechnung noch nicht abschließend geprüft hat und der Beirat empfohlen hatte, die Jahresabrechnung nicht zu genehmigen. Hintergrund war die Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses in der Frist des des § 46 Abs. 1 WEG. Der Artikel thematisiert die Rechtsnatur der Prüfungspflicht des Verwaltungsbeirats nach § 29 Abs. 3 WEG und stellt fest, dass die unzureichende Prüfung der Abrechnung durch den Beirat, ebenso wie eine negative Beschlussempfehlung, nicht der Genehmigung durch die Wohnungseigentümer entgegenstehen, also weder einen formellen Beschlussmangel darstellen noch sonst ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 21 Abs. 3, 4 WEG widersprechen. Abschließend geht der Autor auf Frage der Entlastung des Verwalters sowie die Frage ein, ob der Verwalter das Stimmrecht als Vertreter nicht erschienener Eigentümer ausüben kann (so auch: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.5.2002 – 14 Wx 91/01, ZMR 2003, 289).
Ein Abdruck des Artikels im Volltext ist aus urheberrechtlichen Gründen hier nicht möglich. Der Miet-Rechtsberater kann hier bezogen werden: www.mietrb.de.
Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 357