Haftung: Haftet Makler für Entwurfsgebühr des Notars? – Anmerkung zu OLG Frankfurt v. 4.7.2013 – 20 W 273/12
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Ein Makler haftet in der Regel nicht für die Entwurfsgebühr des Notars, der einen vom Makler vermittelten Kaufvertrag vorbereiten soll. Dies ist die Kernaussage des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 4.7.2013 – 20 W 273/12. Der Verfasser stellt in Kürze die Urteilsgründe dar und stimmt der Auffassung des OLG Frankfurt zu, dass die Willenserklärung des den Notar beauftragenden Maklers nach §§ 133, 157, 164 Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass der Makler den Auftrag im Namen seiner Kunden und nicht im eigenen Namen erteilen und auch nicht für entstehende Entwurfsgebühren einstehen will, wenn die Kunden „abspringen“ und es nicht zur Beurkundung kommt. Der Artikel stellt dar, dass die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO auf das „Erfordern“ eines Vertragsentwurfs erhoben wird und dass insoweit zu prüfen ist, ob das Erfordern im eigenen oder im fremden Namen erfolgt ist. Der Verfasser führt weiter aus, dass nach dem neuen § 4 GNotKG ein Auftrag erforderlich ist und dass auf die Rechtsprechung zum „Erfordern“ entsprechend zurückgegriffen werden kann. Es wird weiter herausgearbeitet, dass für den Auftrag an den Notar das Recht der Stellvertretung anwendbar ist und insoweit die Haftung des nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Maklers nach den Regeln des § 179 BGB in Frage kommt. Im vorliegenden Fall waren dem klagenden Notar aber die Verhältnisse – insbesondere die Maklereigenschaft des Beklagten – bekannt, so dass es zu keiner Haftung gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB kam. Der Verfasser rät, dass Notare sich im Einzelfall von den Vertretungsverhältnissen überzeugen sollten.
Ein Abdruck des Artikels im Volltext ist aus urheberrechtlichen Gründen hier nicht möglich. Der Miet-Rechtsberater kann hier bezogen werden: www.mietrb.de.
Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 294
Permalink
Haftung des Makler für Unkosten des Käufers, wenn der Verkaufswille des Eigentümers vorgetäuscht wurde.
Meine Frage:
Eine Mieterin die ausziehen will, beauftragt eine Maklerin, das Haus zu verkaufen. Der Eigentümer selbst weiß nichts davon.
Die Interessenten sehen das Angebot des Maklers im Internet, besichtigen das Haus, und vereinbaren einen weiteren Termin wegen konkreter Kaufabsicht, mit einem bestellten Gutachter.
Danach kommt es zu einem dritten Termin mit dem Verkäufer. Die Mieterin leget aber Wert darauf, dass sie den Besuch bei dem Verkäufer einleitet.
Der Verkäufer fällt aus allen Wolken, dass sein Haus verkauft werden soll, ist entrüstet, dass davon Bilder im Internet waren und will nichts davon wissen. Die Maklerin hatte offensichtlich nur den Kontakt zu der Mieterin.
Als Interessenten entstanden uns aber Kosten für den Gutachter. Müssen wir darauf sitzen bleiben, oder können wir den Makler dafür in die Pflicht nehmen, da er ja etwas anbietet, was gar nicht verkauft werden soll?
Permalink
Dieser konkrete Fall kann nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.
Grundsätzlich kann der Maklerkunde Schadensersatz von seinem Vertragspartner verlangen, wenn dieser ihm eine Verkaufsabsicht des Eigentümers vorgespiegelt hat und wenn der Maklerkunde im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Maklers berechtigterweise Kosten aufgewandt, etwa Gutachterkosten für den dritten Termin mit dem Makler. Ein Problem könnte sein zu beweisen, dass der Makler überhaupt wusste, dass der Eigentümer nicht verkaufen will. Auch der Makler könnte seinerseits den falschen Angaben des Mieters aufgesessen sein.
Die genauen Details können nur nach näherer Prüfung der Dokumente und des Sachverhalts geklärt werden.