Exposé-Angaben: Berichtigung im Kaufvertrag möglich; Anmerkung zu OLG Hamm, Beschl. v. 3.1.2013 – 22 U 158/12
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Verfasser setzt sich mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 3.1.2013 – 22 U 158/12, auseinander sowie mit der Frage, ob Angaben über ein Grundstück im Exposé des Maklers auf eine bestimmte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) erwarten lassen. Der Autor führt aus, dass die Angabe des Baujahres durchaus eine bestimmte Beschaffenheitserwartung begründen kann, was zur Sachmängelhaftung führen kann, wenn die Angaben falsch sind. Thematisiert wird weiter, ob durch die Klausel im Notarvertrag, wonach Beschaffenheitsgarantien nicht abgegeben wurden, im Nachhinein fehlerhafte Beschaffenheitsangaben im Maklerexposé korrigieren können (bejahend).
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 75