Entgangene Maklerprovision – Kein Schadensersatz bei Nichtabschluss; Anmerkung zu OLG Koblenz, Beschluss v. 11.07.2012 – 2 U 644/11
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Beitrag fasst die Voraussetzungen für den Anspruch eines Immobilienmaklers auf Provision zusammen und behandelt die Frage, ob der Makler Schadensersatz verlangen kann, wenn er mit dem Kaufinteressenten eine Reservierungsvereinbarung geschlossen hat, der Interessent abschlussbereit ist, der Maklerkunde den vorbereiteten Kaufvertrag aber nicht unterzeichnet und so den Anspruch auf Maklerprovision vereitelt. Das OLG Karlsruhe meint, es komme nicht auf die Abschlussreife des Kaufvertrages an, sondern auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung; der Verkäufer bleibe weiter „Herr des Verfahrens“. Der Verfasser schließt sich dieser Auffassung an und setzt sie in Bezug zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz des Maklers. Abschließend behandelt der Artikel die Frage, ob beim Maklervertrag erfolgsunabhängige Zahlungspflichten durch AGB oder Individualvereinbarung erreicht werden und unter welchen Umständen der Maklervertrag beurkundungspflichtig nach § 311 b Abs. 1 BGB ist.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2012, 321