Energetisch verbesserte Fenster statt Glasbausteinfelder – Genügt einfache Mehrheit der Eigentümer? – Anmerkung zu LG Saarbrücken v. 28.3.2012 – 5 S 182/12
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Artikel setzt sich mit dem Urteil des LG Saarbrücken v. 28.3.2012 – 5 S 182/12 auseinander. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob bei Beschädigung von zwei Glasbausteinfeldern in einer Wohnungseigentumsanlage, wenn 10 Glasbausteinfelder bestehen, der Austausch aller 10 Felder durch Fenster mit verbessertem Wärmedurchgangskoeffizienten eine Modernisierung, bauliche Veränderung oder eine modernisierende Instandsetzung darstellt. Das Gericht gab dem den Beschluss der Eigentümerversammlung anfechtenden Eigentümer Recht. Es wiederholte die BGH-Rechtsprechung, wonach eine Maßnahme ordnungsmäßiger Instandhaltung und Instandsetzung über die reine Wiederherstellung des früheren Zustandes dann hinausgehen dürfe, wenn sie eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstelle (BGH, Urt. v. 14.12.2012 – V ZR 224/11, MietRB 2013, 78 = MDR 2013, 263 = GE 2012, 273). Vorliegend sei ein entsprechender Reparaturbedarf jedoch nicht bei allen Glasbausteinfeldern gegeben, so dass keine modernisierende Instandsetzung (§ 22 Abs. 3 WEG) vorliege, die mit einfacher Mehrheit zu beschließen wäre, sondern allenfalls eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG) oder Modernisierungsmaßnahme (§ 22 Abs. 2 WEG), für die besondere Mehrheiten erfordern. Der Verfasser stellt fest, dass sich die Auffassung des Gerichts direkt aus dem Gesetzeswortlaut erschließt. Verallgemeinerbar ist nach Auffassung des Autors, dass der Austausch von Bauteilen nur dann im Rahmen ordnungsmäßiger Instandsetzung und Instandhaltung durch einfache Mehrheitsentscheidung beschlossen werden kann, wenn alle betroffenen Bauteile reparaturbedürftig sind.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 211