Bauträgerrecht: Falsche Sockelhöhe kann (unerheblicher) Mangel sein
Kurzmeldung
Die Leistung eines Bauträgers (oder Bauunternehmers) kann mangelhaft sein, wenn die Bauzeichnungen eine ebenerdige Erschließung der Eingangstüren erwarten lassen, der Gebäudesockel dann aber höher errichtet wird und letztlich vier anstelle von zwei Eingangsstufen erforderlich werden. Auf diese Entscheidung des OLG Koblenz hat ibr-online.de hingewiesen. In dem konkreten Fall ging es um eine Doppelhaushälfte, die ebenerdig erschlossen und mit 2 Stufen vor dem Hauseingang versehen werden sollte. Das Gericht entschied, dass das Verkaufs-Exposé zwar keine Zusicherung einer rollstuhlgerechten Ausführung erkennen ließe, die Errichtung des Sockels 34 cm über dem in der Bauplanung vorgesehenen Höhenwert aber einen Mangel darstelle, weil nunmehr 4 statt 2 Stufen eingebaut werden müssten. Rücktritt vom Kaufvertrag und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages („großer Schadensersatz“) könnten aber dennoch nicht verlangt werden, weil der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich beeinträchtige. Das Gericht wandte dabei § 634 Abs. 3 BGB in der 1999 geltenden Fassung an. Nach aktuellem Recht kann der Bauträger gegen Rücktritt und großen Schadensersatz des Erwerbers § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einwenden: „Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin (seit 1.8.2014)