Bauträger-AGB: Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Sachverständigen; Anmerkung zu OLG Koblenz v. 16.5.2013 – 2 U 1123/12
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Artikel behandelt die Frage, ob dem ersten Erwerber einer neu errichteten Eigentumsanlage durch eine AGB-Klausel das Recht und die Pflicht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums genommen werden und der Erwerber an die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen erfolgte Abnahme gebunden werden kann. Nach derselben Klausel sollte auch der Beginn der Verjährungsfrist wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum mit der Abnahme durch den Sachverständigen beginnen. Der Autor setzt sich kritisch mit der Auffassung des Gerichts auseinander, nach der die Klausel der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhalte und insbesondere keine fingierte Abnahmeerklärung und damit kein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB vorliege. Es wird herausgearbeitet, dass AGB-Klauseln, die die Abnahme durch einen vom Bauträger beauftragten Sachverständigen oder durch ihn bestimmten ersten Verwalter vorsehen, überwiegend als unwirksam angesehen werden. Dass das Gericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat, hält der Verfasser vor dem Hintergrund von BVerfG v. 17.6.2013 – 1 BvR 2246/11, MietRB 2013, 295, für unzulässig.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2014, 81
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