Ein schriftlicher Beschluss der Wohnungseigentümer im Umlaufverfahren kommt nur zustande, wenn alle Eigentümer der Beschlussfassung und der Beschlussvorlage schriftlich zustimmen. Verweigern einzelne Eigentümer die schriftliche Zustimmung, so muss die strittige […]
Mietern städtischer Wohnungen in Nieheim wurde gekündigt, um Flüchtlinge unterzubringen. „Eigenbedarf“ lautete die Begründung des Bürgermeisters. Darf die Stadt so etwas? Die Flüchtlingskrise treibt eigentümliche Blüten: In Nieheim, einer Kleinstadt […]
Anspruch des Maklers auf Außenprovision Trotz enger wirtschaftlicher („unechter“) Verflechtung des Maklers, der gleichzeitig Asset-Manager des Verkäufers ist, kann sich ein Anspruch auf Außenprovision aus einem selbständigen Provisionsversprechen ergeben. OLG […]
Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung; Anmerkung zu LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 26.5.2015 – 2-13 T 138/14 von Rechtsanwalt Mathias Münch Kurzreferat Der Beitrag gibt die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des […]
Vorschussanspruch der WEG trotz Zurückbehaltungsrecht der Erwerber; Anmerkung zu LG Bonn v. 20.5.2014 – 7 O 351/13 von Rechtsanwalt Mathias Münch Kurzreferat Der Verfasser setzt sich kritisch mit der erstinstanzlichen […]
1. Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs setzt – auch nach einer Kündigung des Bauwerkvertrages – grundsätzlich die Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit des Werks voraus. Unabhängig von der Abnahme oder Abnahmefähigkeit wird der Werklohn fällig, wenn der […]
Mehrmengen in VOB/B-Bauverträgen werden nach § 2 Abs. 3 VOB/B behandelt, nicht aber nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Hat der Bauunternehmer zu niedrig kalkuliert, wird auch bei Mehrmengen […]
„Wer bestellt, der zahlt“ – aber was sind Aufträge? Mietmakler auf der Suche nach Umwegen „Wer bestellt, der zahlt“, lautet das Motto, das dem neuen Recht der Mietmakler zugrunde liegt. […]
Mehrvergütung bei Bauzeitverzögerung – OLG Köln erschwert Darlegung
Kurzmeldung
OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2015 – 17 U 35/14
Bauzeitverzögerungen, die der Bauunternehmer nicht zu vertreten hat, können zu Mehrkosten beim Bauunternehmer führen. Einen Anspruch auf Entschädigung kann der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn die Verzögerung nicht in seiner Verantwortung liegt und er darlegen kann, welcher finanzielle Mehraufwand ihm entstanden ist. An dieser Darlegungslast scheitern Klagen auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung oft. Der Bundesgerichtshof hatte 2007 entschieden, dass die Darlegung des Anspruchs nicht unangemessen erschwert werden dürfe; der Bauunternehmer müsse „nur“ darlegen, welche Aufwendungen er tatsächlich hatte und ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass bei größeren Bauvorhaben eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist. Der Unternehmer müsse alle Einnahmen und Ausgaben betreffend der geplanten und durchgeführten Arbeiten gegenüberstellen, und zwar einmal mit Bauzeitverzögerung und einmal fiktiv ohne diese.
In der Praxis stellt die Darlegung des Mehrvergütungsanspruchs den Auftragnehmer vor enorme Schwierigkeiten. Vor Gericht wird ein Auftragnehmer ohne ein baubetriebliches Gutachten kaum Aussichten auf Erfolg haben. Anspruchsgrundlage für einen Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerung ist § 642 BGB bzw. § 2 Abs. 5 VOB/B; letzteres ist umstritten.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin 0
In einem Erwerbsvertrag über eine Eigentumswohnung vom Bauträger ist folgende Klausel unwirksam: “Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen; er führt die Abnahme in Vertretung […]
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