Bauträger: Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung trotz Interessenkollision?; Anmerkung zu BGH v. 6.3.2014 – VII ZR 266/13
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Beitrag befasst sich mit der Leitsatzentscheidung des BGH vom 6.3.2014, wonach ein einzelner Eigentümer den Bauträger nicht wirksam zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum auffordern kann im Sinne einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, wenn dies den Interessen der Gemeinschaft widerspricht und die Eigentümergemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsrechte an sich gezogen hat. Es wird erklärt, dass eine solche Interessenskollision vorliegen kann, wenn die Gemeinschaft zunächst durch Sachverständigengutachten klären möchte, ob die Mangelbeseitigung Erfolg verspricht und mit angemessenem Aufwand umsetzbar ist, oder die Mangelbeseitigung ganz ablehnt. Der Verfasser arbeitet heraus, welche Rechte im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dem Verband der Wohnungseigentümer übertragen werden können und welche Gewährleistungsrechte der einzelne Eigentümer dennoch weiter ausüben kann. Abschließend erfolgen Hinweise zur Anfechtung eines Beschlusses über die Vergemeinschaftung von Mängelrechten.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2014, 141