§ 8 Abs. 2 VOB/B wirksam: Insolventem Bauunternehmer kann gekündigt werden
Kurzmeldung
Ein Bauherr ging gegen einen Bürgen eines Bauunternehmers vor und verlangte von diesem eine Zahlung, nachdem der Bauunternehmer selbst Insolvenzantrag gestellt hatte. Da der insolvente Bauunternehmer die Bauleistung nicht mehr fertigstellen konnte und der Bauherr den Vertrag deshalb kündigte, mussten die Restleistungen durch ein Drittunternehmen ausgeführt werden, was zu Mehrkosten führte. Wegen dieser Mehrkosten klagte der Bauherr gegen den Bürgen.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage in erster Instanz ab, weil es die Kündigung des Bauherrn für unwirksam erachtete. Das OLG Koblenz widersprach und gab der Berufung des Klägers statt (OLG Koblenz v. 5.5.2014 – 12 U 231/13). Die Parteien hatten nämlich die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach § 8 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, Insolvenzantrag stellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Das war hier der Fall. Aber anders als das Landgericht hält das OLG § 8 Abs. 2 VOB/B für wirksam. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob § 8 Abs. 2 VOB/B gegen Regeln des Insolvenzrechts verstößt, insbesondere gegen § 119 InsO. Das OLG Koblenz hat die Frage so entschieden, dass die Kündigungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 VOB/B das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht unzulässig einschränkt und somit wirksam ist (so auch OLG Düsseldorf v. 8.9.2006 – I-23 U 35/01).
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin