§ 522 Abs. 2 ZPO: Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt? – Anmerkung zu BVerfG v. 17.6.2013 – 1 BvR 2246/11
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Verfasser stellt kurz die Urteilsgründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 17.6.2013 – 1 BvR 2246/11 dar. Im Ausgangsfall ging es um die Frage, ob Maklerverträge Fernabsatzverträge sein und nach §§ 312d, 355 BGB widerrufen werden können. Dies bezweifelt der Verfasser unter Berufung auf andere kritische Stimmen in Literatur und Rechtsprechung. Der Verfasser erläutert, dass sich ein Berufungskläger, wenn ein Berufungsgericht – wie vorliegend – allzu schnell zum Mittel des § 522 Abs. 2 ZPO greifen möchte, auf die Rechtsprechung des BVerfG berufen und sich dagegen wehren kann, dass ihm bei einer umstrittenen Rechtsfrage, die höchstrichterlich nicht geklärt ist und somit grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Revision abgeschnitten wird. Weiter erklärt der Verfasser, dass im Fall der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit dem neuen Abs. 3 nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegeben ist. Der Verfasser äußert Zweifel, ob damit angesichts der Beschwerwertgrenze von 20 000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtsberater MietRB 2013, 295